Erwägungsgrund 56 32021R0023
Werden die Instrumente der Positions- und Verlustzuweisung mit dem Ziel angewandt, die Existenzfähigkeit der ausfallenden CCP wiederherzustellen, um die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, so sollte die Abwicklung mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung der CCP und ihrer Tätigkeiten auf eine Art und Weise, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte durch die Umsetzung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen, der mit dem Umstrukturierungsplan, den die CCP möglicherweise gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein sollte.