Erwägungsgrund 59 32021R0023
Unter gebührender Beachtung der Auswirkungen auf die Finanzstabilität und nur als letztes Mittel sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, unter verschiedenen Umständen bestimmte Kontrakte ganz oder teilweise von der Zuweisung von Positionen und Verlusten auszuschließen. Wird ein solcher Ausschluss angewandt, sollte es möglich sein, die Risiko- oder Verlusthöhe in Bezug auf andere Kontrakte anzuheben, um einen solchen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ beachtet wird.