Erwägungsgrund 38 32021R0023
Die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte, sofern eine solche Fazilität verfügbar ist, keine Bedingung darstellen, anhand deren nachgewiesen werden könnte, dass eine CCP nicht in der Lage ist oder es in naher Zukunft nicht sein wird, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu ausgegebene Verbindlichkeiten zur Abhilfe einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht die Einleitung des Abwicklungsverfahrens auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist.