Erwägungsgrund 83 32021R0023
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Marktteilnehmern Klarheit darüber zu geben, dass Geschäfte, die vor dem Geltungsbeginn der Clearing- oder Einschussanforderungen für OTC-Derivatgeschäfte, bei denen ein Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird, eingegangen oder verlängert werden („Altgeschäfte“), den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht unterliegen, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung oder Vorbereitung auf die Umsetzung der Referenzzinssatzreform verlängert werden. Auf diese Weise würde auch jegliches Risiko vermieden, dass Gegenparteien in der Union dieser Altgeschäfte unvorbereitet sind, wenn ein konkreter Referenzwert wesentlich geändert oder eingestellt wird, wodurch entsprechenden Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität entgegengewirkt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den internationalen Leitlinien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden.