Erwägungsgrund 39 32021R0023
Die Mitglieder des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben, sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sowie andere in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Einrichtungen können im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Clearingmitglied auftreten. Die im Sanierungsplan der CCPs vorgesehenen Instrumente der Verlustzuweisung sollten für diese Einrichtungen nicht gelten. Ebenso sollten die Abwicklungsbehörden in Bezug auf diese Einrichtungen keine Instrumente der Verlustzuweisung anwenden, damit öffentliche Gelder keinem Risiko ausgesetzt werden.