Erwägungsgrund 68 32021R0023
Die Abwicklungsbehörden sollten über alle erforderlichen rechtlichen Befugnisse verfügen, die in unterschiedlicher Zusammensetzung bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden können. Sie sollten unter anderem befugt sein, Eigentumstitel an einer ausfallenden CCP bzw. Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten dieser CCP auf ein anderes Unternehmen, z. B. eine andere CCP oder eine Brücken-CCP, zu übertragen, Eigentumstitel herabzuschreiben oder zu löschen oder Verbindlichkeiten einer ausfallenden CCP herabzuschreiben oder umzuwandeln, Nachschusszahlungen herabzuschreiben, etwaige noch ausstehende Verpflichtungen Dritter gegenüber der CCP, einschließlich Sanierungsbarmittelabrufen, wie in den Betriebsvorschriften der CCP dargelegt, und Positionszuweisungen, durchzusetzen, Abwicklungsbarmittelabrufe durchzuführen, Verträge mit der CCP vollständig oder teilweise zu kündigen, die Geschäftsleitung zu ersetzen und für die Begleichung von Forderungen ein vorübergehendes Moratorium zu verhängen. Die CCP und die Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sollten weiter nach geltendem nationalem Recht zivil- und strafrechtlich für den Ausfall der CCP haften.