Erwägungsgrund 76 32021R0023
Im Interesse einer wirksamen Abwicklung und der Vermeidung von Kompetenzkonflikten, sollte für den Zeitraum, in dem eine Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse ausübt oder die Abwicklungsinstrumente anwendet, außer auf Initiative bzw. mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, kein reguläres Insolvenzverfahren für die ausfallende CCP eingeleitet oder fortgeführt werden. Es ist nützlich und erforderlich, bestimmte vertragliche Verpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, damit der Abwicklungsbehörde Zeit bleibt, die Abwicklungsinstrumente in der Praxis anzuwenden. Dies sollte jedoch nicht für Verpflichtungen einer ausfallenden CCP gegenüber Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannt wurden, einschließlich anderen zentralen CCPs und Zentralbanken, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. Um zu gewährleisten, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen angemessen funktionieren, gleichzeitig aber für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer auch weiterhin für ein angemessenes Maß an Sicherheit zu sorgen, sollte eine Krisenpräventions- oder Abwicklungsmaßnahme für sich genommen kein Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG darstellen, sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden. Der Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder das in dieser Richtlinie garantierte Recht auf dingliche Sicherheiten darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.