Erwägungsgrund 89 32021R0023
Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA in Bezug auf die ihr übertragenen Aufgaben — darunter die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und zu Abwicklungskollegien und Abwicklungsplänen sowie von Leitlinien zu den Voraussetzungen für eine Abwicklung und der verbindlichen Vermittlung — und zur Gewährleistung der umfassenden Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und ihrer Mitglieder in die Vorbereitung dieser Beschlüsse sollte die ESMA einen internen Ausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA“) mit den Abwicklungsbehörden als Mitgliedern einrichten. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der Europäischen Zentralbank, und die Abwicklungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich des mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses, zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden.