Erwägungsgrund 34 32021R0023
Wenn sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage einer CCP verschlechtert, ist es zur Wahrung der Finanzstabilität notwendig, dass die zuständigen Behörden dieser Entwicklung entgegenwirken können, bevor die CCP einen Punkt erreicht, an dem die Behörden keine andere Alternative haben, als sie abzuwickeln oder die CCP anzuweisen, ihre Sanierungsmaßnahmen zu ändern, wenn diese der Finanzstabilität insgesamt abträglich sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten daher Frühinterventionsbefugnisse erhalten, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität oder die Interessen der Kunden zu verhindern oder zu minimieren, die aus der Durchführung bestimmter Maßnahmen durch die CCP resultieren könnten. Die Frühinterventionsbefugnisse sollten den zuständigen Behörden zusätzlich zu den Befugnissen übertragen werden, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten oder in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für Situationen vorgesehen sind, die nicht als Frühinterventionen erachtet werden. Frühinterventionsbefugnisse sollten die Befugnis umfassen, die etwaige Vergütung für Eigenkapital und Instrumente, die als Eigenkapital behandelt werden, einschließlich Dividendenzahlungen und Rückkäufen durch die CCP, zu beschränken oder zu untersagen, so weit dies möglich ist, ohne dass ein Ausfallereignis ausgelöst wird, und Zahlungen variabler Vergütungsbestandteile im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, freiwillige Rentenleistungen oder Abfindungen, die für die Geschäftsleitung bestimmt sind, zu beschränken, zu untersagen oder einzufrieren.