Erwägungsgrund 106 32017R1939
Soweit Verfahren zur Wiedereinziehung infolge einer Entscheidung der EUStA in Verbindung mit Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgeschoben werden, sollte dies nicht als Fehler oder Fahrlässigkeit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke des Verfahrens zur Wiedereinziehung betrachtet werden.