Erwägungsgrund 67 32017R1939
In der Regel sollte gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten nur ein einziges Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EUStA laufen, damit die Rechte des Verdächtigen bzw. des Beschuldigten am besten gewahrt werden. Wurde eine Straftat von mehreren Personen begangen, so sollte die EUStA grundsätzlich nur ein Verfahren einleiten und die Ermittlungen gegen alle Verdächtigen oder Beschuldigten verbunden durchführen.