Erwägungsgrund 89 32017R1939
Die Bestimmung dieser Verordnung über die gerichtliche Kontrolle ändert nicht die Befugnisse des Gerichtshofs, verwaltungsrechtliche Entscheidungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überprüfen, d. h. Entscheidungen, die sie nicht in Ausübung ihrer Aufgaben der Ermittlung, Verfolgung oder Anklageerhebung getroffen hat. Diese Verordnung berührt ferner nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission, Klage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 263 Absatz 2 AEUV und Artikel 265 Absatz 1 AEUV oder wegen Vertragsverletzung gemäß den Artikeln 258 und 259 AEUV zu erheben.