Erwägungsgrund 21 32017R1939
Zu diesem Zweck sollte die EUStA eine unteilbare Einrichtung der Union sein, die als eine einheitliche Behörde handelt. Die zentrale Ebene besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt, der der Leiter der EUStA insgesamt und der Leiter des Kollegiums Europäischer Staatsanwälte ist, den Ständigen Kammern und den Europäischen Staatsanwälten. Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.