Erwägungsgrund 44 32017R1939
In jedem Mitgliedstaat sollte es zwei oder mehr Delegierte Europäische Staatsanwälte geben, damit die reibungslose Bearbeitung der Fälle der EUStA gewährleistet wird. Der Europäische Generalstaatsanwalt sollte in Konsultation mit jedem einzelnen Mitgliedstaat die Anzahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte je Mitgliedstaat sowie die funktionale und örtliche Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten genehmigen. Bei dieser Konsultation sollte der Organisationsstruktur des nationalen Strafverfolgungssystems gebührend Rechnung getragen werden. Der Begriff der funktionalen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten könnte eine Aufteilung der Aufgaben ermöglichen.