Erwägungsgrund 53 32017R1939
Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nationale Behörden Fälle mitteilen, in denen die Prüfung bestimmter Kriterien nicht sofort möglich ist (beispielsweise das Ausmaß des Schadens oder die anzuwendende Strafe). Die EUStA sollte außerdem von den Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Informationen über sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einholen können. Dies sollte nicht so verstanden werden, dass die EUStA von den Behörden der Mitgliedstaaten systematisch oder in regelmäßigen Abständen Informationen über geringfügige Delikte einholen kann.