Erwägungsgrund 114 32017R1939
Das Kollegium sollte die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden „Statut und Beschäftigungsbedingungen“) zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, grundsätzlich immer dem Verwaltungsdirektor übertragen, es sei denn, konkrete Umstände erfordern, dass es diese Befugnis selbst ausübt.