Erwägungsgrund 32 32017R1939
Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, ausschließlich im Auftrag und im Namen der EUStA im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats handeln. Dies erfordert, dass ihnen im Rahmen dieser Verordnung ein funktional und rechtlich unabhängiger Status gewährt wird, der sich von einem Status nach nationalem Recht unterscheidet.