Erwägungsgrund 38 32017R1939
Eine Regelung zur Vertretung der Europäischen Staatsanwälte untereinander sollte in der Geschäftsordnung der EUStA vorgesehen werden. Die Vertretungsregelung sollte in Fällen angewendet werden, in denen ein Europäischer Staatsanwalt seine Aufgaben kurzzeitig nicht erfüllen kann, beispielsweise wegen Abwesenheit.