Erwägungsgrund 115 32017R1939
Der Verwaltungsdirektor ist als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der EUStA zuständig. Bei den Beratungen mit der Ständigen Kammer über außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen ist der Verwaltungsdirektor zuständig für die Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel und im Einklang mit den in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegten Kriterien.