Erwägungsgrund 57 32017R1939
Für den Begriff „Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ sollte die im nationalen Recht gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vorgesehene Definition maßgeblich sein, und er kann beispielsweise die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder deren Organisation und Führung umfassen.