Erwägungsgrund 88 32017R1939
Die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten sollte der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte unterliegen. Diesbezüglich sollte für wirksame Rechtsbehelfe im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV gesorgt werden. Außerdem dürfen — wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorhebt — die nationalen Verfahrensregeln, die für Klagen auf Schutz der vom Unionsrecht gewährten individuellen Rechte gelten, nicht weniger günstig sein als diejenigen, die für vergleichbare inländische Klagen gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Wirksamkeit).Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung durch nationale Gerichte kann auf der Grundlage des Unionsrechts — einschließlich dieser Verordnung — bzw. auf der Grundlage nationalen Rechts erfolgen, das dann anwendbar ist, wenn ein Gegenstand nicht in dieser Verordnung geregelt ist. Wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehoben wird, sollten nationale Gerichte dem Gerichtshof stets Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit der betreffenden Verfahrenshandlung nach Unionsrecht hegen. Nationale Gerichte können dem Gerichtshof jedoch keine Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA im Hinblick auf nationales Verfahrensrecht oder nationale Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien vorlegen, selbst wenn diese Verordnung auf diese Bezug nimmt. Dies berührt jedoch nicht Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Bestimmungen des Primärrechts, einschließlich der Verträge und der Charta, oder die Auslegung und Gültigkeit von Bestimmungen des Sekundärrechts der Union, einschließlich dieser Verordnung und geltender Richtlinien. Außerdem schließt diese Verordnung nicht die Möglichkeit für die nationalen Gerichte aus, die Gültigkeit der Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten hinsichtlich des im nationalen Recht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.