Erwägungsgrund 78 32017R1939
Nach dieser Verordnung hat die EUStA die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, zu denen die Entscheidung über die Anklageerhebung und die Wahl des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, gehören. Die Entscheidung, ob gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten Anklage erhoben wird, sollte grundsätzlich von der zuständigen Ständigen Kammer auf der Grundlage eines Entscheidungsentwurfs des Delegierten Europäischen Staatsanwalts getroffen werden, damit eine gemeinsame Strafverfolgungspolitik gewährleistet ist. Die Ständige Kammer sollte befugt sein, jede Entscheidung, einschließlich der Anforderung weiterer Beweismittel, binnen 21 Tagen nach Erhalt des Entscheidungsentwurfs zu treffen, bevor sie entscheidet, Anklage zu erheben; dies gilt nicht für eine Entscheidung, ein Verfahren einzustellen, wenn der Delegierte Europäische Staatsanwalt vorgeschlagen hat, Anklage zu erheben.