Erwägungsgrund 93 32017R1939
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten sollte der Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung gelten wird.