Erwägungsgrund 48 32017R1939
Die nationalen Behörden sollten die EUStA unverzüglich über Handlungen unterrichten, die eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat darstellen könnten. In Fällen, die nicht in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte diese die zuständigen nationalen Behörden über Sachverhalte informieren, von denen sie Kenntnis erhalten hat und die eine Straftat darstellen könnten, wie z. B. Falschaussagen.