Erwägungsgrund 72 32017R1939
In grenzüberschreitenden Fällen sollte der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwälte heranziehen können, wenn in anderen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ist eine richterliche Genehmigung für die Maßnahme erforderlich, so ist eindeutig festzulegen, in welchem Mitgliedstaat die Genehmigung eingeholt werden sollte; es sollte indes auf jeden Fall nur eine Genehmigung geben. Verweigern die Justizbehörden schließlich eine Ermittlungsmaßnahme, nämlich nachdem der Rechtsweg ausgeschöpft ist, so sollte der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt den Antrag oder die Anordnung zurückziehen.