Erwägungsgrund 83 32017R1939
Gemäß dieser Verordnung muss die EUStA insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta verankert sind, achten. Artikel 50 der Charta, der das Recht schützt, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), gewährleistet, dass es aufgrund der Strafverfolgung durch die EUStA nicht zu einer Doppelbestrafung kommt. Die EUStA sollte ihre Tätigkeit daher in vollem Einklang mit diesen Rechten ausüben, und diese Verordnung sollte entsprechend angewandt und ausgelegt werden.