Erwägungsgrund 46 32017R1939
Das Kollegium sollte für Disziplinarverfahren gegen Delegierte Europäische Staatsanwälte, die nach dieser Verordnung tätig werden, zuständig sein. Da Delegierte Europäische Staatsanwälte aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft der Mitgliedstaaten bleiben und auch Aufgaben als nationale Staatsanwälte wahrnehmen können, können nationale Disziplinarvorschriften aus Gründen, die nicht mit dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, anzuwenden sein. In derartigen Fällen sollte jedoch der Europäische Generalstaatsanwalt aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Verwaltung der EUStA über die Entlassung oder Disziplinarmaßnahme unterrichtet werden, damit die Integrität und Unabhängigkeit der EUStA gewahrt bleibt.