Erwägungsgrund 71 32017R1939
Zusätzlich zu dem in dieser Verordnung aufgeführten Minimum an Ermittlungsmaßnahmen sollten Delegierte Europäische Staatsanwälte befugt sein, Maßnahmen zu beantragen oder anzuordnen, die nach nationalem Recht in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen Staatsanwälten zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit sollte in allen Situationen gewährleistet sein, in denen die genannte Ermittlungsmaßnahme zwar existiert, aber Beschränkungen nach dem nationalen Recht unterliegen kann.