Erwägungsgrund 84 32017R1939
Nach Artikel 82 Absatz 2 AEUV kann die Union Mindestvorschriften über die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens geachtet werden. Diese Mindestvorschriften wurden vom Unionsgesetzgeber in Richtlinien über spezifische Rechte nach und nach festgelegt.