Erwägungsgrund 63 32017R1939
Da die EUStA bei nationalen Gerichten Anklage erheben soll, sollte ihre Zuständigkeit unter Verweis auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit denen im Wege der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie (EU) 2017/1371, in die nationalen Rechtsordnungen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unter Strafe gestellt und die anwendbaren Sanktionen festgelegt werden.