Erwägungsgrund 92 32017R1939
Gemäß der dem EUV und dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit könnte es sich aufgrund der Besonderheit dieser Bereiche als erforderlich erweisen, auf Artikel 16 AEUV gestützte Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit zu erlassen.