Erwägungsgrund 111 32017R1939
Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der EUStA zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Europäischen Union bestehen. Die Finanz-, Haushalts- und Personalregelung der EUStA sollte den in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten einschlägigen Unionsnormen für Einrichtungen entsprechen, wobei jedoch der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen ist, dass die Zuständigkeit der EUStA für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene einzigartig ist.