Erwägungsgrund 82 32017R1939
Die nationalen Rechtsordnungen sehen verschiedene Arten von vereinfachten Strafverfolgungsverfahren vor, bei denen ein Gericht einbezogen werden kann oder nicht, z. B. in Form von Transaktionen mit dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten. Falls solche Verfahren bestehen, sollte der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Befugnis haben, diese unter den im nationalen Recht geregelten Bedingungen und in den durch diese Verordnung vorgesehenen Situationen anzuwenden. Zu diesen Situationen sollten Fälle zählen, in denen der endgültige Schaden durch die Straftat, nach der etwaigen Wiedereinziehung eines Betrags in Höhe des Schadens, nicht erheblich ist. Im Interesse einer kohärenten und wirksamen Strafverfolgungspolitik der EUStA sollte die zuständige Ständige Kammer stets um ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren ersucht werden. Nach der erfolgreichen Anwendung des vereinfachten Verfahrens sollte der Fall endgültig abgeschlossen werden.