Erwägungsgrund 95 32017R1939
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt.