Erwägungsgrund 62 32017R1939
Bei Uneinigkeit über die Frage der Ausübung der Zuständigkeit sollten die zuständigen nationalen Behörden über die Zuständigkeitsverteilung entscheiden. Unter dem Begriff der zuständigen nationalen Behörden sollten die Justizbehörden verstanden werden, die nach dem nationalen Recht für die Entscheidung über die Zuständigkeitsverteilung zuständig sind.