Erwägungsgrund 79 32017R1939
Der Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen, sollte von der zuständigen Ständigen Kammer anhand einer Reihe in dieser Verordnung festgelegter Kriterien ausgewählt werden. Die Ständige Kammer sollte ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts und eines Entscheidungsentwurfs des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts treffen, der der Ständigen Kammer von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt erforderlichenfalls zusammen mit seiner eigenen Bewertung übermittelt wird. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sollte weiterhin uneingeschränkt befugt sein, dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß dieser Verordnung spezifische Weisungen zu erteilen.