Erwägungsgrund 77 32017R1939
Die EUStA sollte berechtigt sein, einen Fall an die nationalen Behörden zu verweisen, wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass die Straftat nicht in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Bei einer solchen Verweisung sollten die nach nationalem Recht bestehenden Befugnisse der nationalen Behörden, Ermittlungen einzuleiten, fortzuführen oder einzustellen, weiterhin uneingeschränkt gewahrt werden.