Erwägungsgrund 33 32017R1939
Ungeachtet ihres besonderen Status im Rahmen dieser Verordnung sollten Delegierte Europäische Staatsanwälte während ihrer Amtszeit ferner Mitglieder der Staatsanwaltschaft ihres Mitgliedstaats, d. h. Staatsanwalt oder Mitglied der Richterschaft, sein; von ihren Mitgliedstaaten sollten ihnen zumindest die gleichen Befugnisse wie nationalen Staatsanwälten zuerkannt werden.