Erwägungsgrund 58 32017R1939
Die Zuständigkeit der EUStA für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte in der Regel Vorrang vor nationalen Zuständigkeitsansprüchen haben, damit die EUStA für Kohärenz sorgen und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene lenken kann. Hinsichtlich dieser Straftaten sollten die Behörden der Mitgliedstaaten nicht tätig werden, es sei denn, es müssen Eilmaßnahmen getroffen werden, bis die EUStA entschieden hat, ob sie Ermittlungen führt.