Erwägungsgrund 105 32024R3110
Um die Umsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten und den Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es möglich sein, Anträge und Entscheidungen in Papierform oder in einem allgemein üblichen elektronischen Format zu übermitteln. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Anträge und Entscheidungen nur dann gültig sein, wenn die elektronische Signatur die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt und die unterzeichnende Person gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten oder dem Unionsrecht mit der Vertretung der Einrichtung oder des Wirtschaftsteilnehmers betraut ist.