Erwägungsgrund 108 32024R3110
Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, ob und wie lange die Produktinformationsstellen für das Bauwesen, Technischen Bewertungsstellen oder notifizierten Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benannt wurden, sowie die harmonisierten Normen, Europäischen Bewertungsdokumente, Europäischen Technischen Bewertungen und Bescheinigungen der notifizierten Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommen oder ausgestellt wurden, Rechtswirkung behalten. Die jeweiligen Übergangszeiträume sollten lang genug sein, um Engpässe bei der Benennung notifizierter Stellen und Technischer Bewertungsstellen sowie bei der Annahme oder Ausstellung Europäischer Bewertungsdokumente, Europäischer Technischer Bewertungen und Bescheinigungen oder Prüfberichten der notifizierten Stellen zu vermeiden.