Erwägungsgrund 113 32024R3110
Während das Konzept der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke als technisch notwendige Verbindung zwischen Bauwerken und Bauprodukten beibehalten wird, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten begründen, da das Recht zur Regulierung von Bauwerken in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Zur Abdeckung der Bewertung der Umweltverträglichkeit von Bauprodukten sowie der Abdeckung von Produktanforderungen, die selbst in aktuellen harmonisierten technischen Spezifikationen bestehen, sollte ein umfassenderer Anhang I ausgearbeitet werden, der auch eine detaillierte Liste vorab festgelegter wesentlicher Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung und einen Rahmen für die Produktanforderungen umfasst. Bei dieser Gelegenheit sollten Überschneidungen zwischen den Grundanforderungen an Bauwerke beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.