Erwägungsgrund 90 32024R3110
Daher sollte insbesondere ein europäisches Informationssystem eingerichtet werden, um Auslegungsfragen zu erfassen, geeignete gemeinsame Lösungen zu finden und den Informationsaustausch in dieser Hinsicht zu verbessern. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs sollte sich ein solches System auf nationale Systeme stützen. Diese nationalen Systeme sollten auch Fälle einer uneinheitlichen Anwendung dieser Verordnung ermitteln, um sicherzustellen, dass unterschiedliche Praktiken nicht zu einer gängigen und dauerhaften Praxis werden. Das europäische Informationssystem sollte sich auch mit Fragen im Zusammenhang mit dem Aufkommen neuer Produkte oder Geschäftsmodelle, unvorhergesehenen Situationen sowie Situationen befassen, in denen auch andere Bestimmungen des Unionsrechts gelten.