Erwägungsgrund 115 32024R3110
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung des freien Verkehrs von Bauprodukten im Binnenmarkt, ein Beitrag zum ökologischen und digitalen Wandel und der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da die Mitgliedstaaten dazu neigen, sehr unterschiedliche Anforderungen an Bauprodukte mit einem uneinheitlichen Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt festzulegen, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein harmonisierter Bewertungsrahmen für die Leistung von Bauprodukten und bestimmte Produktanforderungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus ––