Erwägungsgrund 54 32024R3110
Die Verwender von Bauprodukten sollten ausreichend über die Umweltleistung von Produkten, über deren Einhaltung der Umweltanforderungen und über den Grad der Erfüllung der diesbezüglichen Umweltverpflichtungen des Herstellers informiert sein, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können. Daher wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen.