Erwägungsgrund 114 32024R3110
Um eine Mindestintensität für die Kontrollen der Bewertung und Überprüfung der Hersteller durch notifizierte Stellen zu erreichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für Hersteller als auch für notifizierte Stellen zu schaffen, sollten in Anhang IX über die Bewertungs- und Überprüfungssysteme die Aufgaben der Hersteller und der notifizierten Stellen im Rahmen verschiedener möglicher Bewertungs- und Überprüfungssysteme genauer und umfassender festgelegt werden. Darüber hinaus sollten in diesem Anhang die Bewertungen und Überprüfungen festgelegt werden, die zur Überprüfung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten im Hinblick auf Produktleistung und Produktanforderungen durchzuführen sind. Bei der Festlegung des anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssystems für eine Produktfamilie oder -kategorie sollten der Kommission die Kontinuität mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und die Kohärenz zwischen den Produktfamilien als Leitprinzipien dienen.