Erwägungsgrund 18 32024R3110
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Erreichung des grundlegenden Ziels einer Harmonisierung des Binnenmarkts für Bauprodukte erforderlich und angemessen, dem Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, indem nur die wesentlichen Merkmale für die Bewertung der Produktleistung festgelegt werden. Durch die Festlegung dieser wesentlichen Merkmale und der auf sie anwendbaren Bewertungsmethoden sollte eine weniger belastende Herangehensweise geboten werden, die hinreichend zuverlässig ist und mit der Doppelarbeit und Unstimmigkeiten vermieden werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.