Erwägungsgrund 96 32024R3110
Eine bestimmte Anzahl von Drittländern wendet das Produktrecht der Union an oder erkennt zumindest auf der Grundlage dieses Rechts ausgestellte Bescheinigungen an, sei es auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte oder einseitig, was beides im Interesse der Union liegt. Um einen Anreiz für diese Drittländer zu schaffen, diese Praxis fortzusetzen, und um andere Drittländer zu einem derartigen Vorgehen zu motivieren, sollten Drittländern, die das Produktrecht der Union anwenden oder nach diesem ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, einzelfallbasiert einige zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden. Daher sollte es möglich sein, diese besonders kooperativen Drittländer nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem es ihnen ermöglicht wird, an bestimmten Schulungen teilzunehmen und sich an dem digitalen Produktpasssystem für Bauprodukte, dem Informationssystem für die harmonisierte Entscheidungsfindung und dem Informationsaustausch zwischen den Behörden zu beteiligen. Aus demselben Grund sollte es ermöglicht werden, besonders kooperative Drittländer über nicht konforme oder risikobehaftete Produkte zu informieren.