Erwägungsgrund 16 32024R3110
In den Gebieten in äußerster Randlage der Union in Verkehr gebrachte Bauprodukte werden häufig aus Nachbarländern eingeführt und unterliegen daher nicht den Anforderungen des Unionsrechts. Wenn diese Bauprodukte diese Anforderungen erfüllen müssten, wären damit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden. Gleichzeitig sind Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage hergestellt werden, in anderen Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang im Verkehr. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bauprodukte, die in den Gebieten in äußerster Randlage der Union in Verkehr gebracht werden, von diesen Anforderungen auszunehmen.