Erwägungsgrund 112 32024R3110
Es muss vermieden werden, dass Wirtschaftsteilnehmer die Anwendung dieser Verordnung dauerhaft umgehen können, indem sie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angenommenen harmonisierten technischen Spezifikationen anwenden. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Fundstellen der harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumente, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 veröffentlicht wurden und für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie gelten, innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen harmonisierten technischen Spezifikation für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie aus dem Amtsblatt der Europäischen Union entfernen.